Schweißprüfung auf künstlicher Wundfährte (SchwhK)
- Mindestalter 1 Jahr
- Übernachtfährte von 1000 bis 1200 m Länge mit drei möglichst rechtwinkligen Haken
- Verwendung von maximal 250 ml Schweiß
Schweißprüfung auf künstlicher Wundfährte mit Fährtenschuh (SchwhKF)
- Mindestalter 1 Jahr
- Übernachtfährte von 1000 bis 1200 m Länge mit zwei Bögen und Wundbetten sowie drei bis vier Verweiserpunkten
- Verwendung von maximal 100 ml Schweiß
Erschwerte Schweißprüfung auf künstlicher Wundfährte (SchwhK/40, SchwhKF/40)
- wie SchwhK bzw. SchwhKF jedoch mit einer Standzeit von zwei Nächten
Schweißprüfung ohne Richterbegleitung 20/40 (SchwPoR)
- Schweißarbeit Mindestalter 1 Jahr
- Fährte von 1000 bis 1200 m Länge mit drei Haken und Wundbetten sowie fünf Verweiserpunkten
- Standzeit 20 oder 40 Stunden
- Verwendung von 250 ml Schweiß
Schweißarbeit auf natürlicher Wundfährte (SchwhN)
- Mindestalter 1 Jahr
- mindestens 4 Stunden alte und 400 m lange Fährte muss gearbeitet werden
- das Stück muss während der Nachsuche zur Strecke kommen
Verbandsschweißprüfung (VSwP) und Verbandsschweißprüfung Fährtenschuh (VSwP/F)
- Mindestalter 2 Jahre